Societaets Contract und Interessenten
In obiger Erklährung ddto 22ten 9br: 733 No 309 hat sich der Egger geäussert
daß er seine Handlung ohne Compagnon führe
Der Egger hat mit dem Johann Ignatz Babitsch untern 3ten Janu: 738 der in orig.
No 1928
a primo Cxxto mit Einrechnung der Einrichtung pr 600 fl 10000 fl
der Babitsch xxx 5000 fl in Waaren und Geld beyzutragen schuldig mithin die Einlag auf 15000 fl gesezet
seye solle der Babitsch mit Rath des Eggers alle die direction führen, gewünn und Verlust
dann Spesen jeden zur Helfte betrefen, dem Egger jahrlich 4 pCto intee aus der Handlung vo
500 fl bezahlet, von jenem was sich in dem
wird, dem Egger aus der Handlung Monathlich 20 pCto biß zu dessen abführung, in nicht zu
haltungs Fall aber das intee a 5 pCto bezahlet, und hirüber von dem Babitsch unter der Raggions
Firma ein obligo ausgestellet werden, alles dem Egger über die 10000 fl gehörige oder durch
Separirte Negotia erwerbende
glücks Fall der Egger für nicht mehr alß 10000 fl gehalten, die Raggion Egger und Babitsch unter beeder
seithiger Firmirung und abhaltung eines Saldo Conti, Cassa Buchs und übrigen Zinhnsen laufen, alle
2 Jahre ein Inventar unter beederseithigen Fertigung errichtet hiervon sich ein Exemplar zugestelt
der Gewün getheilet und zudem theil bevorstehen, solchen herauszunehmen oder in der Handlung zu
lassen, der Babitsch seine Handlung aufzugeben mit Vorbehalt seines Rechts schuldig seye
Heuraths Contract
hindann zu lassen gesinnet der Babitsch hierauf das Vorrecht vor allen anderen Faber
der Babitsch bey Austrettung seinen Antheil zu Helfte an Waaren zur anderen an aus
ständigen Schulden anzunehmen schuldig, desgleich er Babitsch die Diener und Jungen mit
Kost Zimmer und Beth gegen von dem Babitsch jährlich überkommende 80 fl für ewige
Diener und 40 fl und
legkre aus der Handlung zu verschafen, dem Egger all monathlich 30 fl gegen rationen
in debto abgereichet, der Babitsch nur das nothige aus der Handlung zu nehmen befuge
und zu debitiren schuldig seyen, der Contract für die Contrahenten und für Erben von Georgi 738 auf 6 Jahr
verstanden seye und sohin mit beeder Einwilligung von 6 zu 6 Jahr erneueret worden
fals dann falls ein oder anderer nach Verflüssung deren 6 Jahren austretten wolte
die Aufkündung ein Jahr vor Verflüssung derselben gemacht und der Austrettende
aber Fleiß zu liquidir und Eintreibung deren Schulden anzuwänden schuldig seyen solle,
Mitls Anbringen de ps: 29ten 9br: 742 No 1929 hat der Franz Dionisius Egger und Johann 0
Anmerckungen
0 Ignaz Babitsch angezeiget, daß ihre Societaet nach Inhalt des unte
dato errichtet in orig. No 1930 eingelegten Separations Contract geendiget, kr[aft]
welchen der Egger die ganze Handlung samt active und Passive schulden nach der incent
de Medi Apr: 742 übenohmen die Passiva ohne entgeld des Babitsch zu bezahlen sich verb
hat, wann jedoch passiva so in der inventur nicht begrifen sich äusseren wenden der Bab[itsch]
hirfür zur Helfte oder nach Beschafenheit in Raton zu haften schuldig seye er, der Egg[er]
dem Babitsch 1000 fl an Waaren und 1000 fl an activis, und 500 fl in baaren Geld zu seine
Unterhalt biß Michaelis Fest nebst einigen alten Einrichtung herausgeben, dann jene
1000 fl welche der Babitsch wehrender Societaet denen PP Carmelitern schuldig geworden
auf sich zunehmen, und der Babitsch auf Michaeli gänzlich austreten solle.