Wiener Merkantilprotokoll Nr. 1050

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Wiener Stadt- und Landesarchiv (WStLA), Bestand 2.3.2 - Merkantil- und Wechselgericht | 1725-1850-(1863) CC BY-NC-ND 4.0 WStLA

Societaets Contract und Interessenten



Mitls obigen Anbringen de p
Mitls obigen Anbringen de ps: 15ten Julii 754 No 1982 hat der Hilbert den zwischen
ihm und dem Carl Joseph Moser als sociis und Johann Adam Paumgart-
ner
als gewesten Moser: socio und intervenienten untern ult: Aug:
750 errichteten Contract in orig: No 1981 eingeleget kraft welchen vorgesehen worden
daß, nachdem der socius des Moser Paumgartner sich entschlossen aus der societaet zu welche selbe untern 1ten
8br: 742 abgeschlossen, zu tretten, und mit Einwilligung des Moser den Hilbert in die societaet an statt seiner einzusezen
als solle zwischen ihnen dreyen auf 14 Jahr festgestellet seye, daß die nach ausweisung der Inventur dermahlen an gutten
Effecten und activen sich befindliche 70888 fl von welchen 47520 fl dem Moser dem Paumgartner aber 23368 fl gehörig
also im Fundus in der Handlung verbleiben, die societaet von 1ten 7br: 750 auf 14 Jahr fürtauren, die Raggion Carl Joseph
Moser et Comp:
seye, beeden die Firma zustehen und solchergestalten die oblatorien erlassen und auf dem Plaz die
Notificationes beschehen, die Cassa, alljährliche Inventur, benöthigte Bücher und Correspondenz selber zu besor-
gen schuldig seye, von Gewün Verlust und Spesen 2/3 tl dem Moser 1/3 tl dem Hilbert zufallen, keiner aus beyden be-
sondere Negotien bey 1000 fl Pönn od für die armen fr machen, fremte Capitalien unter der Compagnie Nahmen auf-
nehmen, Wechslbrief und obligationen ausstellen Bürgschaft leisten, gelder ausleihen, geschänknuß machen, alß im widrigen
hiefür die societaet nicht zustehen haben, der Moser alljährlich 600 fl der Hilberth 800 fl a conto des gewüns
herauszunehmen befugt, dem Paumgartner aber für die 23368 fl jährl: 5 pCto und zwahr zu 2/3 tl von dem Moser zu
1/3 tl von dem P Hilbert bezahlet quantaliter bezahlet auch nach verlassen 14 Jahren das Capital bezahlet werden, selber aber weder
an Gewün noch Verlust Theil h noch impegno Theil haben, ihm jedoch die Einsicht verstattet seye und in wichtigen Sachen der zwey sociis sich begriffen
Raths einhollen, falß nach Verflüssung der Contractszeit einer austretten wolte, die Aufkündung 1 Jahr vorhero beschehen, die
societaet solle auf die Erben nicht verstanden, sondern der überlebende Theil selbe hinaus zu bezahlen befugt und zwahr erst nach Jahr
und Tag schuldig seyen ohne interesse, die zwistigkeiten von 2 oder 3 Handlsleuthen entschiden werden, und keiner bevor er 500 fl dem anderen 01

Heuraths Contract



Anmerckungen



01 und 500 fl denen Armen erleget die gerichtliche procedur zu ergreifen befugt seyn solle
1Fortsetzung unter der Rubrik Anmerkungen
2Fortsetzung der Rubrik Societaets Contract und Interessenten